143.70
CH-SG
Art. 2 Reglement über die Teilliquidation der Versicherungskasse für das Staatspersonal - Ausscheidende Versicherte a) Grundsatz
Art. 2 Reglement über die Teilliquidation der Versicherungskasse für das Staatspersonal · Ausscheidende Versicherte a) Grundsatz
1. Als ausscheidende Versicherte gelten die von der Teilliquidation erfassten Versicherten.
2. Ausscheidende Versicherte werden nicht in die Teilliquidation einbezogen, wenn deren Arbeitsverhältnis aus Gründen endet, die nicht im Zusammenhang mit der Teilliquidation stehen.