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143.70 CH-SG

Art. 12 Reglement über die Teilliquidation der Versicherungskasse für das Staatspersonal - Schlussbestimmungen a) Genehmigung

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Art. 12 Reglement über die Teilliquidation der Versicherungskasse für das Staatspersonal · Schlussbestimmungen a) Genehmigung

1. Der Erlass dieses Reglements und dessen Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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