143.7
VVK
CH-SG
Art. 99 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - e) Professoren und Dozenten der Hochschule St.Gallen
H. Schlussbestimmungen
Art. 99 VVK · e) Professoren und Dozenten der Hochschule St.Gallen
1. Die versicherte Besoldung ordentlicher und ausserordentlicher Professoren sowie vollamtlicher Dozenten, die Ende des Jahres 1989 im Dienste der Hochschule St.Gallen standen, richtet sich nach Art. 17 dieser Verordnung. Es erfolgt kein Koordinationsabzug.