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143.7 VVK CH-SG

Art. 98 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - d) nebenamtliche Kantonsrichter

H. Schlussbestimmungen
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Art. 98 VVK · d) nebenamtliche Kantonsrichter

1. Die bisherigen nebenamtlichen Kantonsrichter verbleiben bis zum Übertritt in den Ruhestand in der Rentenversicherung.

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