Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.7 VVK CH-SG

Art. 96 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - b) Frauen

H. Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (114 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 96 VVK · b) Frauen

1. Für Frauen werden Art. 9 Abs. 3, Art. 15 Abs. 3 und Art. 21 bis 22bis der bisherigen Verordnung weiterhin angewendet, wenn sie 1939 oder früher geboren sind.

2. Sie erwerben zusätzlich den Anspruch auf eine Ehegattenrente nach dieser Verordnung.

← Art. 95 VVK Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Zweck und Rechtsnatur Art. 97 VVK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →