143.7
VVK
CH-SG
Art. 96 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - b) Frauen
H. Schlussbestimmungen
Art. 96 VVK · b) Frauen
1. Für Frauen werden Art. 9 Abs. 3, Art. 15 Abs. 3 und Art. 21 bis 22bis der bisherigen Verordnung weiterhin angewendet, wenn sie 1939 oder früher geboren sind.
2. Sie erwerben zusätzlich den Anspruch auf eine Ehegattenrente nach dieser Verordnung.