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143.7 VVK CH-SG

Art. 95 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Übergangsbestimmungen a) Wahrung des Besitzstandes

H. Schlussbestimmungen
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Art. 95 VVK · Übergangsbestimmungen a) Wahrung des Besitzstandes

1. Der Ende des Jahres 1989 nach bisherigem Recht bestehende anwartschaftliche Altersrentenanspruch bleibt dem Rentenversicherten gewahrt.

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