143.7
VVK
CH-SG
Art. 92 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Rechtsschutz
G. Verwaltung und Rechtsschutz
Art. 92 VVK · Rechtsschutz
1. Über Streitigkeiten aus der Anwendung dieser Verordnung auf Magistratspersonen entscheidet die Regierung. In den übrigen Fällen entscheidet das Finanzdepartement.
2. Das Recht, Klage vor dem Versicherungsgericht zu erheben, bleibt vorbehalten.