143.7
VVK
CH-SG
Art. 90 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Verwaltungsreglement
G. Verwaltung und Rechtsschutz
Art. 90 VVK · Verwaltungsreglement
1. Das Finanzdepartement erlässt nach Anhören der paritätischen Kommission ein Reglement über deren Aufgaben sowie über Geschäftsführung und Vermögensverwaltung.