Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.7 VVK CH-SG

Art. 90 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Verwaltungsreglement

G. Verwaltung und Rechtsschutz
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Art. 90 VVK · Verwaltungsreglement

1. Das Finanzdepartement erlässt nach Anhören der paritätischen Kommission ein Reglement über deren Aufgaben sowie über Geschäftsführung und Vermögensverwaltung.

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