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143.7 VVK CH-SG

Art. 89 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Verwaltung

G. Verwaltung und Rechtsschutz
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Art. 89 VVK · Verwaltung

1. Zuständig für die Versicherungskasse ist das Finanzdepartement. Die versicherungsmässige Geschäftsführung obliegt dem Personalamt, die Vermögensverwaltung dem Amt für Vermögensverwaltung.

2. Die paritätische Kommission nach Art. 51 BVG besteht aus dem Vorsteher des Finanzdepartementes als Präsident, drei von der Regierung und vier von der Präsidentenkonferenz der Verbände des st.gallischen Staatspersonals gewählten Mitgliedern.

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