143.7
VVK
CH-SG
Art. 87 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Zusätzliche Finanzierung
F. Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen
Art. 87 VVK · Zusätzliche Finanzierung
1. Soweit die von der Magistratsperson und die vom Staat für sie geleisteten Einzahlungen zur Deckung der Leistungsansprüche nicht ausreichen, kommt der Staat zulasten der Verwaltungsrechnung dafür auf.
2. Soweit es die Verhältnisse gestatten, kann das Finanzdepartement im Umfang des im Staatsvoranschlag eingestellten Betrages der Verwaltungsrechnung Vermögenserträge der Ruhegehaltsordnung zuweisen.