Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.7 VVK CH-SG

Art. 86 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - c) Kürzung oder Entzug

F. Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen
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Art. 86 VVK · c) Kürzung oder Entzug

1. Übersteigen ein regelmässiger Arbeitsverdienst oder ähnliche regelmässige Bezüge oder ein anderes Renteneinkommen zusammen mit dem Ruhegehalt die regelmässige Besoldung einer Magistratsperson, wird das Ruhegehalt um diesen Mehrbetrag gekürzt.

2. Der Ruhegehaltsbezüger erteilt die notwendigen Auskünfte. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wird ihm das Ruhegehalt gekürzt oder entzogen.

3. Die Kürzung oder der Entzug des Ruhegehalts dauert längstens bis zum Ende des Monats, in dem der Ruhegehaltsbezüger das 65. Altersjahr erfüllt.

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