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143.7 VVK CH-SG

Art. 85 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - b) Höhe

F. Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen
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Art. 85 VVK · b) Höhe

1. Das Ruhegehalt beträgt wenigstens 34 und höchstens 50 Prozent der Leistungsbasis. Es steigt in der zwei Amtsdauern entsprechenden Zeit mit jedem vollen Versicherungsjahr gleichmässig auf höchstens 50 Prozent.

2. Die Leistungen für die Risiken Invalidität und Tod werden aufgrund des höchstens erreichbaren Ruhegehalts nach Art. 43 bis 55 dieser Verordnung berechnet.

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