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143.7 VVK CH-SG

Art. 84 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Ruhegehalt a) Anspruch

F. Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen
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Art. 84 VVK · Ruhegehalt a) Anspruch

1. Anspruch auf ein Ruhegehalt hat die Magistratsperson, wenn sie

a) vor erfülltem 60. Altersjahr nach einer wenigstens drei Amtsdauern entsprechenden Zeit aus dem Amt scheidet;

b) nach erfülltem 60. Altersjahr nach einer wenigstens zwei Amtsdauern entsprechenden Zeit aus dem Amt scheidet;

c) ohne eigenes Verschulden nicht wiedergewählt wird;

d) wegen Invalidität aus dem Amt scheidet.

2. Anstelle des Ruhegehalts kann die Magistratsperson eine Austrittsleistung nach Art. 86bis dieser Verordnung verlangen, wenn sie

1. vor erfülltem 60. Altersjahr nach einer wenigstens drei Amtsdauern entsprechenden Zeit aus dem Amt scheidet;

2. vor erfülltem 60. Altersjahr ohne eigenes Verschulden nicht wiedergewählt wird.

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