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143.7 VVK CH-SG

Art. 83bis Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Finanzierung a) Einkauf 1. beim Eintritt

F. Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen
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Art. 83bis VVK · Finanzierung a) Einkauf 1. beim Eintritt

1. Beim Eintritt in die Versicherungskasse weist die Magistratsperson die Austrittsleistungen aus bisheriger beruflicher Vorsorge nach und bringt sie ein. Als Austrittsleistungen gelten auch die zum technischen Zinsfuss aufgezinsten Vorbezüge.

2. Die Austrittsleistungen werden für den Einkauf verwendet

a) nach Anhang 6a dieser Verordnung für die Mitglieder der Regierung und den Staatssekretär;

b) nach Anhang 6b dieser Verordnung für die Kantonsrichter und den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes.

3. Soweit die minimale Leistungsbasis mit den Austrittsleistungen nicht erreicht wird, erbringt die Magistratsperson die fehlende Einkaufssumme, höchstens jedoch die Hälfte der um den Koordinationsabzug erhöhten Beitragsbasis. Der Staat gewährleistet den Rest der Einkaufssumme.

4. Bringt die Magistratsperson die Austrittsleistungen nach Abs. 1 zweitem Satz dieser Bestimmung nicht oder unvollständig ein, wird die Leistungsbasis prozentual gekürzt. Soll diese Kürzung rückgängig gemacht oder vermindert werden, wird Art. 86ter Abs. 2 dieser Verordnung angewendet.

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