Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.7 VVK CH-SG

Art. 83 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Bemessungsgrundlage

F. Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen
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Art. 83 VVK · Bemessungsgrundlage

1. Grundlage für die Bemessung von Beiträgen und Versicherungsleistungen bilden die Beitragsbasis und die Leistungsbasis.

2. Die Beitragsbasis entspricht der versicherten Besoldung nach Art. 16 dieser Verordnung. Sie kann nach dem vollendeten 60. Lebensjahr nicht mehr erhöht werden. Vorbehalten bleibt die Erhöhung im der Erweiterung des Beschäftigungsgrades entsprechenden Ausmass.

3. Die Leistungsbasis beträgt wenigstens 50 und höchstens 100 Prozent der Beitragsbasis. Sie steigt in der zwei Amtsdauern entsprechenden Zeit mit jedem vollen Versicherungsjahr gleichmässig auf höchstens 100 Prozent.

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