143.7
VVK
CH-SG
Art. 82 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Ergänzende Personalfürsorge
E. Spezialreserve
Art. 82 VVK · Ergänzende Personalfürsorge
1. Wenn die versicherungstechnischen Verhältnisse es gestatten, kann die Regierung aus dem weitergehenden Vorsorgekapital aller Versicherungsarten Zuweisungen an eine Spezialreserve vornehmen, die für ergänzende Massnahmen der Personalfürsorge bestimmt ist.