Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.7 VVK CH-SG

Art. 81bis Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Sonderkonto

D. Sparversicherung - III. Sonderkonto für Kaderärztinnen und Kaderärzte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (114 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 81bis VVK · Sonderkonto

1. Für die Zusatzversicherung nach Art. 18bis dieser Verordnung wird in der Sparversicherung ein Sonderkonto gebildet.

← Art. 81 VVK Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Zweck und Rechtsnatur Art. 81quater VVK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →