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143.7 VVK CH-SG

Art. 80 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - b) beim Austritt aus anderen Gründen

D. Sparversicherung - II. Leistungen
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Art. 80 VVK · b) beim Austritt aus anderen Gründen

1. Sparversicherte, die ohne Anspruch auf eine Rente aus der Versicherungskasse ausscheiden, haben Anspruch auf eine Austrittsleistung in Höhe ihres Sparguthabens, wenigstens aber auf den Mindestbetrag nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes.

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