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143.7 VVK CH-SG

Art. 8 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - c) Sparversicherung

A. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 VVK · c) Sparversicherung

1. Der Sparversicherung wird zugeteilt, wer

a) nicht einer anderen Versicherungsart zugeteilt ist;

b) nicht der Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal untersteht.

2. Der Sparversicherung werden insbesondere Assistenzärzte, wissenschaftliche Assistenten der Universität St.Gallen, befristet angestellte Lehrbeauftragte, Praktikanten sowie nebenamtlich oder im Stundenlohn angestelltes Personal zugeteilt.

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