143.7
VVK
CH-SG
Art. 8 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - c) Sparversicherung
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 VVK · c) Sparversicherung
1. Der Sparversicherung wird zugeteilt, wer
a) nicht einer anderen Versicherungsart zugeteilt ist;
b) nicht der Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal untersteht.
2. Der Sparversicherung werden insbesondere Assistenzärzte, wissenschaftliche Assistenten der Universität St.Gallen, befristet angestellte Lehrbeauftragte, Praktikanten sowie nebenamtlich oder im Stundenlohn angestelltes Personal zugeteilt.