143.7
VVK
CH-SG
Art. 78 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Massgebendes Sparguthaben
D. Sparversicherung - II. Leistungen
Art. 78 VVK · Massgebendes Sparguthaben
1. Das massgebende Sparguthaben für die Leistungsberechnung setzt sich zusammen aus
a) dem Sparguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Leistungsanspruchs erworben hat;
b) den Spargutschriften für die im Fall von Invalidität oder Tod bis zum erfüllten 65. Altersjahr fehlende Zeit ohne Zinsen. Sie berechnen sich aufgrund der geltenden versicherten Besoldung.
2. Unterliegt die versicherte Besoldung Schwankungen, berechnet sie sich nach den letzten zwölf Versicherungsmonaten.