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143.7 VVK CH-SG

Art. 77 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Verzinsung

D. Sparversicherung - I. Finanzierung
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Art. 77 VVK · Verzinsung

1. Die Spargutschriften eines Kalenderjahres werden vom folgenden 1. Januar an verzinst. Der Zinssatz beträgt 3,5 Prozent. Freizügigkeitseinlagen und Einkaufssummen werden ab Eingang verzinst.

2. Freizügigkeitseinlagen werden ab Eingang verzinst.

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