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143.7 VVK CH-SG

Art. 76 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Spargutschriften

D. Sparversicherung - I. Finanzierung
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Art. 76 VVK · Spargutschriften

1. Die Spargutschriften werden jährlich in Prozenten der versicherten Besoldung berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze

a) 25. bis 34. Altersjahr: 10 Prozent

b) 35. bis 44. Altersjahr: 13 Prozent

c) 45. bis 54. Altersjahr: 16 Prozent

d) 55. bis 65. Altersjahr: 19 Prozent

2. Das für die Berechnung der Spargutschrift massgebende Alter richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge.

3. Die Regierung kann die Ansätze nach Abs. 1 dieser Bestimmung entsprechend dem versicherungstechnischen Stand der Sparversicherung ändern.

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