143.7
VVK
CH-SG
Art. 75 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Jahresbeitrag
D. Sparversicherung - I. Finanzierung
Art. 75 VVK · Jahresbeitrag
1. Die Sparversicherten und der Staat entrichten auf der versicherten Besoldung die gleichen Jahresbeiträge wie die Rentenversicherten.
2. Die Beitragspflicht erlischt am Ende des 65. Altersjahres, spätestens jedoch mit Entstehung des Rentenanspruchs.