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143.7 VVK CH-SG

Art. 73 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Jahresbeitrag

C. Risikoversicherung
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Art. 73 VVK · Jahresbeitrag

1. Der Jahresbeitrag beträgt für die Versicherten und für den Staat je 1,5 Prozent der versicherten Besoldung.

2. Die Regierung kann durch Verordnung den Jahresbeitrag entsprechend dem versicherungstechnischen Stand der Risikoversicherung ändern.

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