143.7
VVK
CH-SG
Art. 72 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Teuerungszulage
B. Rentenversicherung - III. Übrige Vorschriften
Art. 72 VVK · Teuerungszulage
1. Teuerungszulagen auf den Renten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Versicherungskasse ausgerichtet. Über das Ausmass ihrer Änderung entscheidet die Regierung nach Anhören der paritätischen Kommission. Die Änderung wird auf Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam.
2. ...
3. Für die Berechnung der auszurichtenden Teuerungszulage, die in Prozenten der Rente festgelegt ist, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Beitragspflicht endet.
4. Die Regierung erlässt nähere Vorschriften.