Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.7 VVK CH-SG

Art. 71 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Verjährung

B. Rentenversicherung - III. Übrige Vorschriften
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Art. 71 VVK · Verjährung

1. Forderungen auf wiederkehrende Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf Jahren, Forderungen auf einmalige Beiträge und Leistungen nach zehn Jahren. Art. 129 bis 142 OR werden angewendet.

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