143.7
VVK
CH-SG
Art. 71 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Verjährung
B. Rentenversicherung - III. Übrige Vorschriften
Art. 71 VVK · Verjährung
1. Forderungen auf wiederkehrende Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf Jahren, Forderungen auf einmalige Beiträge und Leistungen nach zehn Jahren. Art. 129 bis 142 OR werden angewendet.