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143.7 VVK CH-SG

Art. 70 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Berichtigung von Einzahlungen und Leistungen

B. Rentenversicherung - III. Übrige Vorschriften
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Art. 70 VVK · Berichtigung von Einzahlungen und Leistungen

1. Stellt sich heraus, dass eine Einzahlung oder eine Leistung unrichtig festgesetzt wurde, so ist sie rückwirkend auszugleichen. Die berichtigten Beträge sind nach dem allgemeinen Sparkassenzinsfuss der St.Gallischen Kantonalbank zu verzinsen. Trifft den Versicherten kein Verschulden, so hat er keinen Zins zu tragen.

2. Die Ansprüche der Versicherungskasse können mit Kassenleistungen verrechnet werden.

3. Auf Rückerstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn den Bezüger an der unrichtigen Kassenleistung kein Verschulden trifft.

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