143.7
VVK
CH-SG
Art. 7 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - b) Rentenversicherung
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 VVK · b) Rentenversicherung
1. Der Rentenversicherung wird zugeteilt, wer im laufenden Jahr wenigstens das 25. Altersjahr vollendet, hauptberuflich mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 50 Prozent angestellt ist und in einem auf Dauer ausgerichteten Dienstverhältnis mit gleichmässiger Besoldung steht.