Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.7 VVK CH-SG

Art. 69 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Verrechnungen

B. Rentenversicherung - III. Übrige Vorschriften
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Art. 69 VVK · Verrechnungen

1. Bei Auszahlung einer Leistung der Rentenversicherung werden ausstehende Beiträge, Nachzahlungs- und Einkaufssummen verrechnet.

2. Die Verrechnung kann auf Antrag zeitlich angemessen verteilt oder durch eine gekürzte Rente ausgeglichen werden.

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