143.7
VVK
CH-SG
Art. 69 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Verrechnungen
B. Rentenversicherung - III. Übrige Vorschriften
Art. 69 VVK · Verrechnungen
1. Bei Auszahlung einer Leistung der Rentenversicherung werden ausstehende Beiträge, Nachzahlungs- und Einkaufssummen verrechnet.
2. Die Verrechnung kann auf Antrag zeitlich angemessen verteilt oder durch eine gekürzte Rente ausgeglichen werden.