143.7
VVK
CH-SG
Art. 68 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Kapitalabfindung
B. Rentenversicherung - III. Übrige Vorschriften
Art. 68 VVK · Kapitalabfindung
1. Anstelle der Rente wird in der Regel ihr Barwert als Kapitalabfindung ausgerichtet, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Ehegattenrente weniger als 6 Prozent, die Waisenrente weniger als 2 Prozent der einfachen Mindestaltersrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beträgt.