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143.7 VVK CH-SG

Art. 68 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Kapitalabfindung

B. Rentenversicherung - III. Übrige Vorschriften
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Art. 68 VVK · Kapitalabfindung

1. Anstelle der Rente wird in der Regel ihr Barwert als Kapitalabfindung ausgerichtet, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Ehegattenrente weniger als 6 Prozent, die Waisenrente weniger als 2 Prozent der einfachen Mindestaltersrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beträgt.

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