Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.7 VVK CH-SG

Art. 67 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Konkurrierende Ansprüche

B. Rentenversicherung - III. Übrige Vorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (114 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 67 VVK · Konkurrierende Ansprüche

1. Die Kassenrenten werden gekürzt, auch nach vollendetem 65. Altersjahr des Rentners, soweit sie zusammen mit Leistungen Dritter aus Gesetz oder aus Haftpflicht infolge unerlaubter Handlung und mit den Leistungen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der eidgenössischen Invalidenversicherung nachstehende Prozentsätze der Besoldung des im Staatsdienst stehenden Personals der entsprechenden Besoldung, die der Rentenberechtigte zuletzt erreicht hat, einschliesslich 13. Monatsgehalt, Sozialzulagen und Teuerungszulage, übersteigen

a) Alters- und Invalidenrente zuzüglich die Kinderrenten nach Art. 40, 47 und 53 sowie die Überbrückungs- und Ersatzrente nach Art. 52 und 52bis dieser Verordnung: 100 Prozent

b) Ehegatten- und Waisenrente: 90 Prozent

1. bei vier und mehr Kindern: 90 Prozent

2. bei drei Kindern: 85 Prozent

3. bei zwei Kindern: 80 Prozent

4. bei einem Kind: 75 Prozent

c) Ehegattenrente ohne Kinder: 70 Prozent

2. Genugtuungssummen werden für die Kürzung nicht mitberücksichtigt.

3. Kapitalleistungen von Dritten werden in Renten umgerechnet.

4. Leistungen ausländischer Sozialversicherungen werden angerechnet.

5. Solange ein Dritter seine Leistung verweigert, gewährt die Versicherungskasse gegen Abtretung des Anspruches die vollen Renten. Vorbehalten bleibt Abs. 1 dieser Bestimmung.

← Art. 66 VVK Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Zweck und Rechtsnatur Art. 68 VVK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →