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143.7 VVK CH-SG

Art. 65 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Sicherung der Renten

B. Rentenversicherung - III. Übrige Vorschriften
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Art. 65 VVK · Sicherung der Renten

1. Die Möglichkeiten zur Verpfändung und Abtretung des Anspruchs auf Leistungen der Rentenversicherung richtet sich nach dem Bundesrecht.

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