Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.7 VVK CH-SG

Art. 64 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Vorbehalt

B. Rentenversicherung - III. Übrige Vorschriften
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Art. 64 VVK · Vorbehalt

1. Rentenversicherten mit gesundheitlichem Vorbehalt werden die Leistungen für die Risiken Invalidität und Tod im Zusammenhang mit dem Vorbehalt je Versicherungsjahr, das bis zum Ablauf der von den bundesrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften längstens zugelassenen Frist noch zu vollenden wäre, um 4 Prozent gekürzt.

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