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143.7 VVK CH-SG

Art. 63 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Rentenauszahlung

B. Rentenversicherung - III. Übrige Vorschriften
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Art. 63 VVK · Rentenauszahlung

1. Die Renten werden in monatlichen Raten je am Ende des Monats ausbezahlt.

2. Der Rentenanspruch beginnt am Tag, nach dem der Anspruch auf das Gehalt, den Besoldungsnachgenuss oder auf eine andere Kassenrente erloschen ist.

3. Er erlischt auf Ende des dem Sterbemonat des Rentenbezügers folgenden Monats, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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