143.7
VVK
CH-SG
Art. 62 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Bemessung der Leistungen
B. Rentenversicherung - III. Übrige Vorschriften
Art. 62 VVK · Bemessung der Leistungen
1. Die Bemessung der Leistungen richtet sich nach der letzten versicherten Besoldung und, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Rentenkürzung, nach den Vorschriften im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsereignisses.