143.7
VVK
CH-SG
Art. 61 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Abfindung nicht rentenberechtigter Angehöriger
B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 5. Freizügigkeitsleistungen und Abfindungen
Art. 61 VVK · Abfindung nicht rentenberechtigter Angehöriger
1. Hinterlässt ein Rentenversicherter keine Rentenberechtigten und hat er selber keine Renten bezogen, so leistet die Versicherungskasse an bedürftige Eltern, Geschwister oder elternlose Grosskinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr eine Abfindung, wenn diese Angehörigen vom Versicherten wesentlich unterstützt wurden.
2. Die Abfindung wird vom Finanzdepartement festgesetzt. Sie darf die vom verstorbenen Versicherten geleisteten Einzahlungen ohne Zins nicht übersteigen.
3. Verbleibende Arbeitnehmer- und Arbeitgebereinzahlungen werden der Spezialreserve zugewiesen.