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143.7 VVK CH-SG

Art. 60 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - b) Rückerstattung von Einzahlungen

B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 5. Freizügigkeitsleistungen und Abfindungen
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Art. 60 VVK · b) Rückerstattung von Einzahlungen

1. Die Versicherungskasse erfüllt die Ansprüche der Versicherten auf Austrittsleistung nach den bundesrechtlichen Vorschriften.

2. Die Versicherungskasse erhebt keine gesonderten Risikobeiträge für den Vorsorgeschutz, den sie ausgetretenen Versicherten gemäss Bundesrecht noch einräumen muss.

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