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143.7 VVK CH-SG

Art. 6 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Zuteilung a) Risikoversicherung

A. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 VVK · Zuteilung a) Risikoversicherung

1. Der Risikoversicherung wird zugeteilt, wer im laufenden Jahr wenigstens das 18. und höchstens das 24. Altersjahr vollendet.

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