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143.7 VVK CH-SG

Art. 59 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Austritt a) Grundsatz

B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 5. Freizügigkeitsleistungen und Abfindungen
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Art. 59 VVK · Austritt a) Grundsatz

1. Rentenversicherte, die ohne Anspruch auf eine Rente ganz oder teilweise aus der Versicherungskasse ausscheiden, haben Anspruch auf eine Austrittsleistung.

2. Je Franken erreichte Altersrente, die sich aus dem Altersrentensatz und der versicherten Besoldung im Austrittszeitpunkt ergibt, wird ein Betrag nach Anhang 4 dieser Verordnung ausgerichtet. Die Austrittsleistung entspricht wenigstens dem Mindestbetrag nach den Vorschriften des Freizügigkeitsgesetzes.

3. Noch geschuldete Nachzahlungen und Eintrittsleistungen sowie Einkaufsbeteiligungen des Staates werden samt Zinsen im vom Bundesrecht zugelassenen Umfang von der Austrittsleistung abgezogen.

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