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143.7 VVK CH-SG

Art. 58 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Finanzierung

B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 4. Entlassungsrente bei unverschuldeter Nichtwiederwahl
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Art. 58 VVK · Finanzierung

1. Der Staat trägt die Entlassungsrente bis zum erfüllten 63. Altersjahr.

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