143.7
VVK
CH-SG
Art. 58 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Finanzierung
B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 4. Entlassungsrente bei unverschuldeter Nichtwiederwahl
Art. 58 VVK · Finanzierung
1. Der Staat trägt die Entlassungsrente bis zum erfüllten 63. Altersjahr.