143.7
VVK
CH-SG
Art. 57 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Höhe
B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 4. Entlassungsrente bei unverschuldeter Nichtwiederwahl
Art. 57 VVK · Höhe
1. Die Entlassungsrente entspricht der erreichten Altersrente.
2. Die Entlassungsrente kann gekürzt werden, soweit sie zusammen mit den Einkünften aus neuer Erwerbstätigkeit die frühere Besoldung übersteigt, oder wenn der Rentenbezüger auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit verzichtet oder über seinen anderweitigen Verdienst keine wahrheitsgetreue und vollständige Auskunft gibt.