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143.7 VVK CH-SG

Art. 56 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Anspruch

B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 4. Entlassungsrente bei unverschuldeter Nichtwiederwahl
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Art. 56 VVK · Anspruch

1. Vom Volk oder vom Grossen Rat gewählte und der Rentenversicherung zugeteilte Arbeitnehmer des Staates, die das 45. Altersjahr erfüllt haben und wenigstens 15 Beitragsjahre aufweisen, haben Anspruch auf eine Rente, wenn sie ohne eigenes Verschulden nicht wiedergewählt werden.

2. Der Versicherte kann anstelle der Rente die Austrittsleistung nach Art. 59 dieser Verordnung verlangen. In diesem Fall erlischt der Anspruch auf die Entlassungsrente.

3. Beim Tod des Rentenbezügers kann die Regierung nach Bedarf Hinterlassenenrenten zusprechen.

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