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143.7 VVK CH-SG

Art. 55 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Entzug

B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 3. Invalidenleistungen
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Art. 55 VVK · Entzug

1. Die Kassenverwaltung kann dem Rentenbezüger die Invalidenrente ganz oder teilweise entziehen, wenn er

a) wieder erwerbsfähig wird und sich weigert, eine ihm zumutbare Beschäftigung auszuüben;

abis) sich einer Eingliederungsmassnahme der eidgenössischen Invalidenversicherung widersetzt;

b) sich weigert, der Kassenverwaltung auf Verlangen wahre und vollständige Auskunft über einen anderweitigen Verdienst zu erteilen.

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