143.7
VVK
CH-SG
Art. 55 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Entzug
B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 3. Invalidenleistungen
Art. 55 VVK · Entzug
1. Die Kassenverwaltung kann dem Rentenbezüger die Invalidenrente ganz oder teilweise entziehen, wenn er
a) wieder erwerbsfähig wird und sich weigert, eine ihm zumutbare Beschäftigung auszuüben;
abis) sich einer Eingliederungsmassnahme der eidgenössischen Invalidenversicherung widersetzt;
b) sich weigert, der Kassenverwaltung auf Verlangen wahre und vollständige Auskunft über einen anderweitigen Verdienst zu erteilen.