143.7
VVK
CH-SG
Art. 54 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Leistungskürzung
B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 3. Invalidenleistungen
Art. 54 VVK · Leistungskürzung
1. Erzielt ein Invalidenrentner einen regelmässigen Arbeitsverdienst oder andere Bezüge aus Erwerbstätigkeit, eine andere Rente oder ein Ruhegehalt, die zusammen mit den Invalidenleistungen die Besoldung des im Staatsdienst stehenden Personals der gleichen Besoldungsklasse und -stufe, welcher der Rentenberechtigte zuletzt zugeordnet war, einschliesslich 13. Monatsgehalt, Sozialzulagen und Teuerungszulage, übersteigen, so werden die Invalidenleistungen um den Mehrbetrag gekürzt.
2. ...
3. Die Kürzung oder der Entzug der Invalidenleistungen dauert längstens bis zum vollendeten 65. Altersjahr.