143.7
VVK
CH-SG
Art. 52 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Überbrückungsrente
B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 3. Invalidenleistungen
Art. 52 VVK · Überbrückungsrente
1. Ergibt die vertrauensärztliche Untersuchung eine teilweise oder volle Erwerbsunfähigkeit, hat der Versicherte nach Ablauf der Lohnfortzahlung Anspruch auf eine Überbrückungsrente in der Höhe der Invalidenrente nach dieser Verordnung zuzüglich der entsprechenden minimalen Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung. Bei Teilinvalidität wird die Überbrückungsrente entsprechend gekürzt.
2. Die Überbrückungsrente wird bis zur Ausrichtung der Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung ausgerichtet. Die anstelle der eidgenössischen Invalidenversicherung ausgerichtete Invalidenrente wird zurückgefordert, soweit sie von der eidgenössischen Invalidenversicherung rückwirkend ausgerichtet wird.