143.7
VVK
CH-SG
Art. 49 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - b) Höhe
B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 2. Hinterlassenenleistungen
Art. 49 VVK · b) Höhe
1. Die Höhe entspricht derjenigen der Kinderrenten nach Art. 40 Abs. 2 dieser Verordnung. Die Renten werden gleichmässig unter die Kinder verteilt.
2. Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.
3. Gehörten beide verstorbenen Elternteile der Versicherungskasse an, so wird nur eine Vollwaisenrente ausgerichtet. Sie bemisst sich nach dem höheren der beiden Beträge, die sich durch Umrechnung der versicherten Besoldungen auf den gemeinsamen, jedoch auf 100 Prozent begrenzten versicherten Beschäftigungsgrad ergeben.