Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.7 VVK CH-SG

Art. 49 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - b) Höhe

B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 2. Hinterlassenenleistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (114 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 49 VVK · b) Höhe

1. Die Höhe entspricht derjenigen der Kinderrenten nach Art. 40 Abs. 2 dieser Verordnung. Die Renten werden gleichmässig unter die Kinder verteilt.

2. Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.

3. Gehörten beide verstorbenen Elternteile der Versicherungskasse an, so wird nur eine Vollwaisenrente ausgerichtet. Sie bemisst sich nach dem höheren der beiden Beträge, die sich durch Umrechnung der versicherten Besoldungen auf den gemeinsamen, jedoch auf 100 Prozent begrenzten versicherten Beschäftigungsgrad ergeben.

← Art. 48 VVK Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Zweck und Rechtsnatur Art. 49bis VVK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →