Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.7 VVK CH-SG

Art. 48 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - 2. Beginn und Dauer

B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 2. Hinterlassenenleistungen
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Art. 48 VVK · 2. Beginn und Dauer

1. Der Anspruch beginnt nach dem Tag, an dem der Anspruch des Verstorbenen auf Lohn, Alters- oder Invalidenrente erloschen ist.

2. Der Anspruch dauert bis zum vollendeten 16. Altersjahr des Kindes, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn das Kind noch in Ausbildung, erwerbsunfähig oder zu höchstens 20 Prozent erwerbsfähig ist.

3. Das Finanzdepartement kann die Waisenrente zusprechen

a) unter den Voraussetzungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung bis längstens zum 30. Altersjahr;

b) bei Invalidität der Waise in Härtefällen über das 30. Altersjahr hinaus.

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