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143.7 VVK CH-SG

Art. 46bis Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Lebenspartner

B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 2. Hinterlassenenleistungen
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Art. 46bis VVK · Lebenspartner

1. Der überlebende Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts ist dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner hinsichtlich Anspruchsberechtigung und Höhe der Leistungen gleichgestellt, wenn

a) beide Partner weder verheiratet noch eingetragene Partner sind und zwischen ihnen keine Verwandtschaft besteht und

b) die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt im Zeitpunkt des Todes nachweisbar wenigstens fünf Jahre ununterbrochen bestanden hat und

c) die gegenseitige Unterstützungspflicht auf dem von der Versicherungskasse dafür vorgesehenen Formular schriftlich vereinbart und dieses der Versicherungskasse zu Lebzeiten beider Partner zugestellt wurde.

2. Erhält der überlebende Partner eine Rente aus einer früheren Ehe oder Lebensgemeinschaft oder hat er eine Kapitalabfindung anstelle einer solchen Rente erhalten, wird die Partnerrente um diese Leistungen herabgesetzt. Der Antrag auf Leistungen ist spätestens drei Monate nach dem Tod einzureichen.

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