Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.7 VVK CH-SG

Art. 44 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - 2. Wiederverheiratung

B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 2. Hinterlassenenleistungen
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Art. 44 VVK · 2. Wiederverheiratung

1. Heiratet der überlebende Ehegatte, so bleibt ihm der Rentenanspruch gewahrt. Der Anspruch ruht jedoch während der Dauer der neuen Ehe.

2. Dem überlebenden Ehegatten wird auf Antrag innert eines Jahres nach Heirat eine Kapitalabfindung in Höhe von drei Jahresrenten als Auskauf der Rentenanwartschaft ausgerichtet.

3. Erwirbt der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf eine weitere Ehegattenrente, so wird diese auf die frühere Ehegattenrente angerechnet.

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