Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.7 VVK CH-SG

Art. 43 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) - Ehegattenrente a) Anspruch 1. Grundsatz

B. Rentenversicherung - II. Leistungen - 2. Hinterlassenenleistungen
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Art. 43 VVK · Ehegattenrente a) Anspruch 1. Grundsatz

1. Beim Tod eines Rentenversicherten, eines Alters- oder eines Invalidenrentners hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente.

2. Von der Rentenberechtigung sind unter Vorbehalt der Bestimmungen des BVG ausgeschlossen

a) überlebende Ehegatten, die ihre Ehe mit einem Rentenbezüger geschlossen haben;

b) überlebende Ehegatten, die am Tod des Ehegatten ein schweres Verschulden trifft;

c) überlebende Ehegatten aus Ehen, die weniger als zwei Jahre gedauert haben, sofern der Tod des Ehegatten auf eine schon im Zeitpunkt der Eheschliessung bekannte Krankheit zurückzuführen ist.

3. Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt am Tag, nach dem der Anspruch des Verstorbenen auf Lohn, Alters- oder Invalidenrente erloschen ist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BV.2006.8 · sg (Art. 43 Abs. 1 VVK)
Divorced Spouse Survivor Pension Calculation Versus Spousal Support Entitlement
Cited in the reasoning regarding the surviving spouse's entitlement, but not explicitly in the final orders.